Fiktive Abrechnung: Wann lohnt sich die Auszahlung statt Reparatur?
Nach einem unverschuldeten Unfall haben Sie die Wahl: Sie können Ihr Auto reparieren lassen und die Rechnung an die gegnerische Versicherung schicken, oder Sie lassen sich den Schaden in Geld auszahlen, ohne tatsächlich zu reparieren. Letzteres nennt man fiktive Abrechnung. Sie ist ausdrücklich erlaubt und ergibt sich aus §249 BGB. Doch lohnt sie sich in Ihrem Fall? Die Antwort hängt von mehreren Faktoren ab: Reparaturart, Mehrwertsteuerthematik, Wertminderung, künftige Verkaufsabsichten und steuerliche Auswirkungen. In diesem Ratgeber zeigen wir, wann fiktive Abrechnung Sinn macht und welche Tücken Sie kennen sollten.
Was bedeutet fiktive Abrechnung?
Bei der fiktiven Abrechnung verlangen Sie von der gegnerischen Haftpflichtversicherung den Geldbetrag, der für eine fachgerechte Reparatur nötig wäre, ohne diese tatsächlich durchführen zu lassen. Grundlage ist das Schadengutachten eines unabhängigen Sachverständigen, das die Reparaturkosten netto ausweist. Die Versicherung zahlt Ihnen die Netto-Reparaturkosten plus die etwaige Wertminderung aus, ohne Mehrwertsteuer, da diese nur bei tatsächlich anfallenden Reparaturkosten erstattet wird. Sie können dann selbst entscheiden, was Sie mit dem Geld machen: in Eigenleistung reparieren, in einer freien Werkstatt günstiger reparieren lassen, das Auto ungerichtet weiterfahren oder den Betrag schlicht behalten und das Fahrzeug eines Tages mit dem Schaden verkaufen. Die Möglichkeit der fiktiven Abrechnung ist im deutschen Schadenersatzrecht fest verankert und wurde vom BGH wiederholt bestätigt. Niemand kann Sie zwingen, Ihr Auto reparieren zu lassen.
Wann lohnt sich fiktive Abrechnung?
Fiktive Abrechnung lohnt sich besonders dann, wenn Sie das Fahrzeug ohnehin verkaufen wollten und ein Käufer den Schaden in Kauf nimmt, oder wenn Sie handwerklich begabt sind und in Eigenregie kostengünstiger reparieren können. Auch bei kleineren Schäden, bei denen Sie mit einer Reparatur in einer freien Werkstatt unter den im Gutachten genannten Markenwerkstattpreisen bleiben, kann sich die Abrechnung lohnen, weil Sie die Differenz behalten. Nicht lohnen tut sie sich, wenn Sie das Fahrzeug langfristig nutzen wollen und eine sichere, fachgerechte Reparatur benötigen. Auch bei größeren Schäden mit struktureller Beschädigung empfiehlt sich die tatsächliche Reparatur in einer Markenwerkstatt. Ein weiterer Punkt: Bei fiktiver Abrechnung darf die Versicherung unter bestimmten Voraussetzungen auf günstigere freie Werkstätten verweisen, was die ausgezahlte Summe reduzieren kann. Lassen Sie sich vom Gutachter und gegebenenfalls von einem Verkehrsrechtsanwalt beraten, ob die Verweisung in Ihrem Fall zulässig ist.
Mehrwertsteuer und fiktive Abrechnung
Die wichtigste Regel der fiktiven Abrechnung: keine Mehrwertsteuer. §249 Absatz 2 Satz 2 BGB stellt klar, dass Mehrwertsteuer nur erstattet wird, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Bei fiktiver Abrechnung haben Sie keine Reparaturrechnung mit Mehrwertsteuer, also gibt es auch keine Erstattung. Das macht die fiktive Abrechnung gegenüber der konkreten Reparatur weniger attraktiv, denn 19 Prozent Mehrwertsteuer auf Reparaturkosten von 8.000 Euro sind immerhin 1.520 Euro Differenz. Lassen Sie das Auto später doch noch reparieren und legen die Rechnung vor, wird die Mehrwertsteuer nachträglich erstattet, sofern Sie die Frist zur Schadensabrechnung beachten und alle Belege vorlegen. Wichtig: Die Wertminderung wird auch bei fiktiver Abrechnung erstattet. Der Nutzungsausfall ebenfalls, allerdings nur für die im Gutachten ausgewiesene theoretische Reparaturdauer. Wer fiktiv abrechnet und das Auto über Wochen ungerichtet weiterfährt, bekommt nicht für jeden Tag Nutzungsausfall.
Beispielrechnung fiktive Abrechnung
Ihr VW Golf hat einen Wiederbeschaffungswert von 12.000 Euro. Reparaturkosten laut Gutachten: 6.500 Euro netto plus 1.235 Euro Mehrwertsteuer ergibt 7.735 Euro brutto. Wertminderung: 600 Euro. Variante A, konkrete Reparatur: Sie zahlen 7.735 Euro Reparatur, die Versicherung erstattet 7.735 Euro plus 600 Euro Wertminderung plus rund 350 Euro Nutzungsausfall plus Gutachter- und Anwaltskosten. Variante B, fiktive Abrechnung: Sie erhalten 6.500 Euro Reparaturkosten netto plus 600 Euro Wertminderung plus 350 Euro Nutzungsausfall plus Gutachter- und Anwaltskosten. Die Differenz von 1.235 Euro Mehrwertsteuer fällt weg. Wenn Sie nun das Auto in Eigenregie für nur 4.000 Euro tatsächlich instand setzen, bleiben Ihnen 2.500 Euro übrig, die Sie behalten dürfen. Wenn Sie es gar nicht reparieren, sparen Sie sich die Werkstatt, behalten aber ein optisch oder strukturell beschädigtes Fahrzeug, das Sie beim späteren Verkauf belastet.
Tipps für die Praxis
- 1.Bei fiktiver Abrechnung gibt es keine Mehrwertsteuer-Erstattung, planen Sie das ein.
- 2.Lassen Sie das Gutachten Markenwerkstattpreise ausweisen, um Verweisungen zu erschweren.
- 3.Bei strukturellen Schäden besser konkret reparieren lassen, Sicherheit geht vor.
- 4.Wertminderung und Nutzungsausfall werden auch bei fiktiver Abrechnung gezahlt.
- 5.Innerhalb von sechs Monaten kann auf konkrete Abrechnung gewechselt werden, mit Belegen.
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