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Restwertbörse-Falle: Warum Sie nicht zur Versicherungs-Börse müssen

Outline: Pain hit Versicherung schickt Restwertangebot von Aufkäufer aus 500 km Entfernung, der angeblich 3.000 Euro mehr bietet als der lokale Schrotthändler; Klarstellung BGH-Urteile bestätigen regionalen Markt als maßgeblich; §249 BGB schützt vor Verwertungszwang.

Wie die Restwertbörse-Falle funktioniert

Outline: Versicherer betreiben oder nutzen zentrale Online-Restwertbörsen wie WinValue oder CarTV; Aufkäufer bundesweit bieten auf Schadenfahrzeuge; Mondpreise weil Aufkäufer aus Niedriglohnregionen das Fahrzeug abtransportieren; Versicherung schickt höchstes Gebot und drängt Geschädigten zum Verkauf, um Auszahlung zu drücken.

Was die Rechtsprechung sagt

Outline: BGH hat mehrfach entschieden VI ZR 119/04 und Folgeurteile dass der regionale Markt maßgeblich ist; Geschädigter muss Fahrzeug nicht überregional verwerten; eigener Gutachter ermittelt regionalen Restwert; Verweis auf §249 BGB und Wirtschaftlichkeitsgebot des Geschädigten.

So setzen Sie sich durch

Outline: Eigener Gutachter holt mindestens drei regionale Restwertangebote ein; Restwert wird im Gutachten dokumentiert; Versicherungsangebote ignorieren oder schriftlich zurückweisen; im Streitfall Anwalt einschalten; bei Verkauf an regionalen Aufkäufer Belege aufbewahren als Beweis.

Beispielrechnung

Outline: Wiederbeschaffungswert 18.000 Euro; regionaler Restwert 5.000 Euro ergibt 13.000 Euro Auszahlung; Versicherungs-Restwertbörse 8.500 Euro ergibt nur 9.500 Euro Auszahlung; Differenz 3.500 Euro zu Ihren Gunsten wenn Sie regional verkaufen und §249 BGB nutzen.

Tipps für die Praxis

  • 1.Niemals an überregionalen Aufkäufer aus Versicherungs-Restwertbörse verkaufen.
  • 2.Eigenen Gutachter mit regionalem Restwert beauftragen.
  • 3.Restwertangebote der Versicherung schriftlich zurückweisen.
  • 4.BGH-Rechtsprechung kennen und im Schreiben zitieren.
  • 5.Bei Druck der Versicherung sofort Anwalt einschalten.

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