Lexikon-Eintrag
Bagatellschaden
Ein kleiner Karosserieschaden, dessen Reparaturkosten unterhalb einer bestimmten Wertgrenze liegen.
Definition
Als Bagatellschaden gelten in der Rechtsprechung Schäden mit voraussichtlichen Reparaturkosten bis etwa 750 bis 1.000 Euro netto. Die genaue Grenze ist nicht gesetzlich festgelegt, sondern hat sich durch Urteile der Oberlandesgerichte herausgebildet. Bei einem Bagatellschaden besteht in der Regel kein Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Sachverständigengutachtens, da ein einfacher Kostenvoranschlag der Werkstatt zur Schadensermittlung als ausreichend angesehen wird. Problematisch ist, dass die tatsächliche Schadenshöhe von außen oft schwer einzuschätzen ist – gerade verdeckte Schäden an Stoßfänger, Längsträger oder Sensorik werden regelmäßig unterschätzt. Stellt sich nach Beauftragung eines Gutachters heraus, dass der Schaden über der Bagatellgrenze liegt, sind die Sachverständigenkosten erstattungsfähig. Geschädigte sollten daher nicht selbst entscheiden, ob ein Bagatellschaden vorliegt, sondern eine fachkundige Einschätzung einholen, bevor sie einen Kostenvoranschlag akzeptieren.
Verwandte Begriffe
Kostenvoranschlag
Eine schriftliche Schätzung der Reparaturkosten durch eine Werkstatt, ohne unabhängige gutachterliche Bewertung.
Sachverständigenhonorar
Die Kosten für das Schadensgutachten eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen.
Freie Gutachterwahl (§249 BGB)
Der Geschädigte darf den Sachverständigen seines Vertrauens frei wählen – die gegnerische Versicherung muss die Kosten tragen.
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