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Lexikon-Eintrag

Freie Gutachterwahl (§249 BGB)

Der Geschädigte darf den Sachverständigen seines Vertrauens frei wählen – die gegnerische Versicherung muss die Kosten tragen.

Definition

Die freie Gutachterwahl ist ein Kernrecht des Geschädigten und ergibt sich aus §249 Absatz 2 Satz 1 BGB. Bei einem unverschuldeten Haftpflichtschaden mit Reparaturkosten oberhalb der Bagatellgrenze hat der Geschädigte Anspruch auf ein Sachverständigengutachten und darf den Gutachter unabhängig von Empfehlungen oder Vorgaben der gegnerischen Haftpflichtversicherung selbst beauftragen. Versicherungsseitig benannte Gutachter unterliegen häufig wirtschaftlichen Abhängigkeiten und arbeiten zu engen Honorartarifen – ein unabhängiger Sachverständiger vertritt dagegen ausschließlich die Interessen des Geschädigten. Die gegnerische Haftpflichtversicherung muss die Sachverständigenkosten als Teil des erforderlichen Herstellungsaufwandes erstatten, sofern das Honorar im üblichen Rahmen liegt. Versuche der Versicherer, eine eigene Begutachtung durch einen Prüfdienst aufzudrängen oder das Gutachten zu kürzen, sind rechtlich unbeachtlich. Geschädigte sollten ihre freie Gutachterwahl aktiv ausüben, um eine vollständige und neutrale Schadensermittlung sicherzustellen.

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