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Lexikon-Eintrag

Rechtsanwaltskosten (Schaden)

Die Kosten für die anwaltliche Vertretung gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung sind Teil des erstattungsfähigen Schadens.

Definition

Beim unverschuldeten Haftpflichtschaden zählen die Rechtsanwaltskosten zum erforderlichen Herstellungsaufwand und sind von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu erstatten. Die Höhe bestimmt sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) auf Grundlage des Gegenstandswertes, der sich aus der Summe aller Schadenspositionen – Reparaturkosten, Wertminderung, Mietwagen, Nutzungsausfall, Auslagenpauschale, Sachverständigenhonorar – zusammensetzt. Üblich ist eine 1,3-Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer. Beispiel: Bei einem Gegenstandswert von 8.000 Euro fallen rund 865 Euro Anwaltskosten brutto an, die vollständig erstattungsfähig sind. Eine eigene Rechtsschutzversicherung wird nicht benötigt, da die Kosten Teil des Schadens sind. Die Beauftragung eines im Verkehrsrecht spezialisierten Anwalts ist insbesondere bei Streit über Haftungsquote, Schadenshöhe oder bei vermuteten Kürzungen der Versicherung dringend zu empfehlen, um sämtliche Ansprüche durchzusetzen.

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