Lexikon-Eintrag
Sachverständigenhonorar
Die Kosten für das Schadensgutachten eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen.
Definition
Das Sachverständigenhonorar umfasst die Vergütung des unabhängigen Kfz-Sachverständigen für die Erstellung des Schadensgutachtens und ist nach §249 Absatz 2 Satz 1 BGB Teil des erforderlichen Herstellungsaufwandes. Bei einem unverschuldeten Haftpflichtschaden oberhalb der Bagatellgrenze trägt die gegnerische Haftpflichtversicherung das Honorar in voller Höhe. Die Berechnung erfolgt typischerweise nach einer Honorartabelle wie der BVSK-Honorarbefragung, die ein Grundhonorar abhängig von der Schadenshöhe sowie Nebenkosten für Lichtbilder, Fahrtkosten, Schreib- und Portoauslagen ausweist. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass der Geschädigte das Honorar nicht auf Auskömmlichkeit prüfen muss, solange es ihm bei laienhafter Plausibilitätskontrolle nicht erkennbar überhöht erscheint. Versicherungsseitige Pauschalkürzungen – etwa der Nebenkosten – sind regelmäßig unwirksam. Geschädigte sollten Honorarkürzungen nicht akzeptieren, sondern die volle Erstattung notfalls anwaltlich durchsetzen, um nicht selbst auf den Restkosten sitzenzubleiben.
Verwandte Begriffe
Freie Gutachterwahl (§249 BGB)
Der Geschädigte darf den Sachverständigen seines Vertrauens frei wählen – die gegnerische Versicherung muss die Kosten tragen.
Bagatellschaden
Ein kleiner Karosserieschaden, dessen Reparaturkosten unterhalb einer bestimmten Wertgrenze liegen.
Rechtsanwaltskosten (Schaden)
Die Kosten für die anwaltliche Vertretung gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung sind Teil des erstattungsfähigen Schadens.
Haftpflichtschaden
Ein Schaden, den ein Dritter verursacht hat und für den dessen Haftpflichtversicherung aufkommen muss.
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