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Lexikon-Eintrag

Haftpflichtschaden

Ein Schaden, den ein Dritter verursacht hat und für den dessen Haftpflichtversicherung aufkommen muss.

Definition

Ein Haftpflichtschaden liegt vor, wenn das eigene Fahrzeug durch das Verschulden eines anderen Verkehrsteilnehmers beschädigt wurde. Anspruchsgrundlage ist §7 StVG in Verbindung mit §115 VVG, wonach der Geschädigte einen direkten Anspruch gegen die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung hat. Im Gegensatz zum Kaskoschaden, bei dem die eigene Versicherung mit Selbstbeteiligung und Rückstufung in Anspruch genommen wird, trägt beim Haftpflichtschaden die gegnerische Versicherung sämtliche Kosten ohne Eigenanteil und ohne Auswirkungen auf den eigenen Schadenfreiheitsrabatt. Erstattungsfähig sind unter anderem Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungswert, Sachverständigenhonorar, Mietwagen oder Nutzungsausfall, Wertminderung, Abschleppkosten, An- und Abmeldegebühren sowie eine Auslagenpauschale von rund 25 bis 30 Euro. Auch die Anwaltskosten sind als Schadensposition geltend zu machen. Geschädigte sollten ihre Rechte aktiv durchsetzen, da Versicherer regelmäßig Positionen kürzen oder bestreiten.

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