Lexikon-Eintrag
Haftpflichtschaden
Ein Schaden, den ein Dritter verursacht hat und für den dessen Haftpflichtversicherung aufkommen muss.
Definition
Ein Haftpflichtschaden liegt vor, wenn das eigene Fahrzeug durch das Verschulden eines anderen Verkehrsteilnehmers beschädigt wurde. Anspruchsgrundlage ist §7 StVG in Verbindung mit §115 VVG, wonach der Geschädigte einen direkten Anspruch gegen die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung hat. Im Gegensatz zum Kaskoschaden, bei dem die eigene Versicherung mit Selbstbeteiligung und Rückstufung in Anspruch genommen wird, trägt beim Haftpflichtschaden die gegnerische Versicherung sämtliche Kosten ohne Eigenanteil und ohne Auswirkungen auf den eigenen Schadenfreiheitsrabatt. Erstattungsfähig sind unter anderem Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungswert, Sachverständigenhonorar, Mietwagen oder Nutzungsausfall, Wertminderung, Abschleppkosten, An- und Abmeldegebühren sowie eine Auslagenpauschale von rund 25 bis 30 Euro. Auch die Anwaltskosten sind als Schadensposition geltend zu machen. Geschädigte sollten ihre Rechte aktiv durchsetzen, da Versicherer regelmäßig Positionen kürzen oder bestreiten.
Verwandte Begriffe
Freie Gutachterwahl (§249 BGB)
Der Geschädigte darf den Sachverständigen seines Vertrauens frei wählen – die gegnerische Versicherung muss die Kosten tragen.
Mietwagenanspruch
Anspruch des Geschädigten auf einen Ersatzwagen während der Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer.
Nutzungsausfallentschädigung
Pauschale Geldentschädigung für jeden Tag, an dem das beschädigte Fahrzeug nicht genutzt werden kann.
Rechtsanwaltskosten (Schaden)
Die Kosten für die anwaltliche Vertretung gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung sind Teil des erstattungsfähigen Schadens.
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