Lexikon-Eintrag
Direktanspruch nach § 115 VVG
Recht des Geschaedigten, Schadensersatz unmittelbar bei der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung einzufordern.
Definition
Der Direktanspruch nach § 115 Versicherungsvertragsgesetz erlaubt Ihnen als Geschaedigtem, Ihre Anspruechte direkt gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zu richten. Sie muessen sich also nicht ausschliesslich an den Schaediger persoenlich wenden. Der Versicherer haftet gesamtschuldnerisch mit dem Versicherungsnehmer. Diese Regelung schuetzt Sie davor, dass der Schaediger zahlungsunfaehig ist oder die Regulierung blockiert. Der Direktanspruch gilt fuer alle Pflichtversicherungen im Strassenverkehr nach § 1 PflVG. In der Praxis wenden sich Geschaedigte oder ihre Anwaelte fast immer direkt an die Versicherung, da diese ueber die fachliche und finanzielle Kompetenz zur Regulierung verfuegt. Die Versicherung muss innerhalb angemessener Frist pruefen und zahlen. Verzoegert sie die Regulierung, gerat sie in Zahlungsverzug nach § 286 BGB.
Verwandte Begriffe
Regulierungsfrist
Angemessener Zeitraum, in dem die gegnerische Versicherung den Schadensfall pruefen und auszahlen muss.
Zahlungsverzug
Verzoegerte Zahlung der Versicherung nach Faelligkeit, die Verzugszinsen und weitere Kosten ausloest.
Gesamtschuldnerische Haftung
Mehrere Schaediger haften gemeinsam, der Geschaedigte kann jeden einzeln in voller Hoehe in Anspruch nehmen.
Haftpflichtschaden
Ein Schaden, den ein Dritter verursacht hat und für den dessen Haftpflichtversicherung aufkommen muss.
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