Lexikon-Eintrag
Gesamtschuldnerische Haftung
Mehrere Schaediger haften gemeinsam, der Geschaedigte kann jeden einzeln in voller Hoehe in Anspruch nehmen.
Definition
Bei der gesamtschuldnerischen Haftung nach §§ 421 ff. BGB schulden mehrere Personen denselben Schadensersatz, wobei jeder einzelne fuer den vollen Betrag haftet. Der Geschaedigte kann frei waehlen, gegen wen er vorgeht, und muss die Forderung nicht aufteilen. Im Verkehrsrecht ist dies bei Mehrfachunfaellen oder Kettenkollisionen relevant. Auch Halter und Fahrer haften gesamtschuldnerisch, ebenso der Versicherer nach § 115 VVG zusammen mit seinem Versicherungsnehmer. Hat ein Schuldner gezahlt, kann er von den Mitschuldnern intern Ausgleich nach § 426 BGB verlangen. Fuer Sie als Geschaedigten bedeutet das: Sie wenden sich an die solventeste Partei, in der Regel die Haftpflichtversicherung. Bei einem Schaden von 15.000 Euro und drei Mitschaedigern muessen Sie nicht jeden mit 5.000 Euro anschreiben, sondern koennen die Gesamtsumme von einem Beteiligten einfordern.
Verwandte Begriffe
Direktanspruch nach § 115 VVG
Recht des Geschaedigten, Schadensersatz unmittelbar bei der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung einzufordern.
Haftungsquote
Prozentualer Anteil, zu dem ein Unfallbeteiligter fuer den entstandenen Schaden einstehen muss.
Quotelung
Aufteilung des Schadens nach Haftungsquoten zwischen den Unfallbeteiligten.
Gefaehrdungshaftung nach § 7 StVG
Verschuldensunabhaengige Haftung des Fahrzeughalters fuer Schaeden aus dem Betrieb seines Fahrzeugs.
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