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Lexikon-Eintrag

Gefaehrdungshaftung nach § 7 StVG

Verschuldensunabhaengige Haftung des Fahrzeughalters fuer Schaeden aus dem Betrieb seines Fahrzeugs.

Definition

Die Gefaehrdungshaftung nach § 7 Strassenverkehrsgesetz verpflichtet den Halter eines Kraftfahrzeugs zum Schadensersatz, wenn beim Betrieb des Fahrzeugs Personen verletzt oder Sachen beschaedigt werden. Ein Verschulden des Halters ist nicht erforderlich. Hintergrund ist die besondere Betriebsgefahr, die von einem Kraftfahrzeug ausgeht. Die Haftung greift unabhaengig davon, ob der Halter selbst oder ein berechtigter Fahrer das Fahrzeug fuehrte. Ausnahmen gelten nur bei hoeherer Gewalt nach § 7 Abs. 2 StVG, also etwa Naturkatastrophen. Die Haftungssumme ist bei Personenschaeden auf fuenf Millionen Euro je Person, bei Sachschaeden auf eine Million Euro begrenzt. Da diese Haftung gefuerchtet ist, besteht in Deutschland eine Pflichtversicherung fuer Kraftfahrzeuge. Bei einem Unfall zwischen zwei Fahrzeugen wird die Betriebsgefahr beider Seiten nach § 17 StVG abgewogen, was zur Quotelung fuehren kann.

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