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Lexikon-Eintrag

Mitverschulden nach § 254 BGB

Eigener Verursachungs- oder Verschuldensbeitrag des Geschaedigten, der den Schadensersatz mindert.

Definition

Mitverschulden nach § 254 BGB liegt vor, wenn der Geschaedigte den Schaden durch eigenes Verhalten mitverursacht hat. Klassische Beispiele sind nicht angelegter Sicherheitsgurt, ueberhoehte Geschwindigkeit, Unaufmerksamkeit oder Verstoesse gegen die Schadenminderungspflicht. Auch das Mitfahren bei einem alkoholisierten Fahrer kann ein Mitverschulden begruenden. Die Folge ist eine Kuerzung des Schadensersatzes entsprechend dem Mitverursachungsanteil. Bei einem Mitverschulden von 30 Prozent erhalten Sie nur 70 Prozent Ihres Schadens ersetzt. Die Beweislast fuer das Mitverschulden traegt grundsaetzlich der Schaediger beziehungsweise seine Versicherung. Das Gericht waegt die Beitraege beider Seiten gegeneinander ab und beruecksichtigt dabei sowohl Verschulden als auch Betriebsgefahr nach § 7 StVG. Auch nach dem Unfall kann ein Mitverschulden entstehen, etwa wenn Sie eine offensichtlich unwirtschaftliche Reparatur in Auftrag geben statt eines Totalschadens.

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