Lexikon-Eintrag
Schadenminderungspflicht
Die Pflicht des Geschädigten, den Schaden so gering wie möglich zu halten und unnötige Kosten zu vermeiden.
Definition
Die Schadenminderungspflicht ist in §254 Absatz 2 BGB geregelt und verlangt vom Geschädigten, im Rahmen des Zumutbaren alles Erforderliche zu tun, um den Umfang seines Schadens zu begrenzen. Hierzu zählen etwa die zeitnahe Beauftragung eines Sachverständigen, die zügige Reparaturentscheidung, die Wahl eines wirtschaftlich vernünftigen Mietwagentarifs und die Vermeidung unnötig langer Standzeiten. Eine überzogene Schadenminderungspflicht besteht jedoch nicht: Der Geschädigte muss weder das günstigste Angebot wählen noch sich auf entfernte Werkstätten verweisen lassen. Er darf den Sachverständigen seines Vertrauens beauftragen und das Fahrzeug in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren lassen, wenn dies seinem bisherigen Reparaturverhalten entspricht oder das Fahrzeug noch jung ist. Verletzt der Geschädigte seine Schadenminderungspflicht, kann die Versicherung Beträge entsprechend kürzen – die Beweislast für eine Pflichtverletzung trägt allerdings die Versicherung.
Verwandte Begriffe
Mietwagenanspruch
Anspruch des Geschädigten auf einen Ersatzwagen während der Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer.
Nutzungsausfallentschädigung
Pauschale Geldentschädigung für jeden Tag, an dem das beschädigte Fahrzeug nicht genutzt werden kann.
Freie Gutachterwahl (§249 BGB)
Der Geschädigte darf den Sachverständigen seines Vertrauens frei wählen – die gegnerische Versicherung muss die Kosten tragen.
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