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Lexikon-Eintrag

Schadenminderungspflicht

Die Pflicht des Geschädigten, den Schaden so gering wie möglich zu halten und unnötige Kosten zu vermeiden.

Definition

Die Schadenminderungspflicht ist in §254 Absatz 2 BGB geregelt und verlangt vom Geschädigten, im Rahmen des Zumutbaren alles Erforderliche zu tun, um den Umfang seines Schadens zu begrenzen. Hierzu zählen etwa die zeitnahe Beauftragung eines Sachverständigen, die zügige Reparaturentscheidung, die Wahl eines wirtschaftlich vernünftigen Mietwagentarifs und die Vermeidung unnötig langer Standzeiten. Eine überzogene Schadenminderungspflicht besteht jedoch nicht: Der Geschädigte muss weder das günstigste Angebot wählen noch sich auf entfernte Werkstätten verweisen lassen. Er darf den Sachverständigen seines Vertrauens beauftragen und das Fahrzeug in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren lassen, wenn dies seinem bisherigen Reparaturverhalten entspricht oder das Fahrzeug noch jung ist. Verletzt der Geschädigte seine Schadenminderungspflicht, kann die Versicherung Beträge entsprechend kürzen – die Beweislast für eine Pflichtverletzung trägt allerdings die Versicherung.

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