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Lexikon-Eintrag

130-Prozent-Regel

Reparatur ist auch dann zulässig, wenn die Kosten bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes erreichen.

Definition

Die 130-Prozent-Regel ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu §249 BGB und schützt das Integritätsinteresse des Geschädigten an seinem vertrauten Fahrzeug. Liegen die fachgerechten Reparaturkosten inklusive einer eventuellen merkantilen Wertminderung über dem Wiederbeschaffungswert, darf der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren lassen, sofern die Gesamtkosten 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes nicht überschreiten. Beispiel: Bei einem Wiederbeschaffungswert von 12.000 Euro liegt die 130-Prozent-Grenze bei 15.600 Euro. Voraussetzung ist eine vollständige, sach- und fachgerechte Reparatur entsprechend dem Gutachten sowie eine anschließende Weiternutzung des Fahrzeugs für mindestens sechs Monate. Eine fiktive Abrechnung oberhalb des Wiederbeschaffungswertes ist nicht zulässig – die Reparatur muss tatsächlich durchgeführt werden. Wird die Grenze auch nur geringfügig überschritten, fällt der Anspruch auf Reparaturkostenerstattung vollständig weg, und es bleibt nur die Abrechnung auf Totalschadenbasis.

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