Lexikon-Eintrag
130-Prozent-Regel
Reparatur ist auch dann zulässig, wenn die Kosten bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes erreichen.
Definition
Die 130-Prozent-Regel ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu §249 BGB und schützt das Integritätsinteresse des Geschädigten an seinem vertrauten Fahrzeug. Liegen die fachgerechten Reparaturkosten inklusive einer eventuellen merkantilen Wertminderung über dem Wiederbeschaffungswert, darf der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren lassen, sofern die Gesamtkosten 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes nicht überschreiten. Beispiel: Bei einem Wiederbeschaffungswert von 12.000 Euro liegt die 130-Prozent-Grenze bei 15.600 Euro. Voraussetzung ist eine vollständige, sach- und fachgerechte Reparatur entsprechend dem Gutachten sowie eine anschließende Weiternutzung des Fahrzeugs für mindestens sechs Monate. Eine fiktive Abrechnung oberhalb des Wiederbeschaffungswertes ist nicht zulässig – die Reparatur muss tatsächlich durchgeführt werden. Wird die Grenze auch nur geringfügig überschritten, fällt der Anspruch auf Reparaturkostenerstattung vollständig weg, und es bleibt nur die Abrechnung auf Totalschadenbasis.
Verwandte Begriffe
Totalschaden (wirtschaftlich/technisch)
Ein Fahrzeug gilt als Totalschaden, wenn eine Reparatur technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll ist.
Wiederbeschaffungswert
Der Preis, den der Geschädigte für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug auf dem regionalen Gebrauchtwagenmarkt zahlen müsste.
Restwert
Der Wert, den ein verunfalltes Fahrzeug im beschädigten Zustand auf dem regionalen Markt noch erzielt.
Fiktive Abrechnung
Auszahlung des Schadenbetrags auf Gutachtenbasis, ohne dass das Fahrzeug tatsächlich repariert werden muss.
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