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Lexikon-Eintrag

Fiktive Abrechnung

Auszahlung des Schadenbetrags auf Gutachtenbasis, ohne dass das Fahrzeug tatsächlich repariert werden muss.

Definition

Bei der fiktiven Abrechnung lässt sich der Geschädigte die im Gutachten ausgewiesenen Netto-Reparaturkosten ausbezahlen, ohne die Reparatur tatsächlich durchführen zu lassen. Dies ist Ausdruck der Dispositionsfreiheit nach §249 BGB: Der Geschädigte entscheidet selbst, ob, wo und wie er den Schaden beheben lässt. Erstattet wird der Nettobetrag der Reparaturkosten – die Mehrwertsteuer wird nur bei tatsächlicher Reparatur gezahlt. Verbringungskosten und UPE-Aufschläge sind bei der fiktiven Abrechnung in der Regel nicht erstattungsfähig, sofern sie nicht in der relevanten Region üblich sind. Die Versicherer dürfen den Geschädigten unter bestimmten Voraussetzungen auf günstigere, gleichwertige Referenzwerkstätten verweisen, sofern diese mühelos und ohne Weiteres erreichbar sind. Beispiel: Beträgt der Reparaturkostenbruttobetrag 6.000 Euro, werden bei fiktiver Abrechnung rund 5.042 Euro netto ausgezahlt. Wichtig: Oberhalb des Wiederbeschaffungswertes ist eine fiktive Abrechnung nicht möglich.

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