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Lexikon-Eintrag

Totalschaden (wirtschaftlich/technisch)

Ein Fahrzeug gilt als Totalschaden, wenn eine Reparatur technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll ist.

Definition

Beim technischen Totalschaden ist das Fahrzeug so stark beschädigt, dass eine fachgerechte Reparatur technisch nicht mehr durchführbar ist – etwa bei Brand, Verformung tragender Strukturen oder vollständiger Zerstörung. Der wirtschaftliche Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, eine Reparatur aber technisch noch möglich wäre. Maßgeblich ist die Gegenüberstellung der Reparaturkosten zum sogenannten Wiederbeschaffungsaufwand, also Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Beispiel: Reparaturkosten 9.500 Euro, Wiederbeschaffungswert 8.000 Euro, Restwert 2.500 Euro – der Wiederbeschaffungsaufwand beträgt 5.500 Euro, abgerechnet wird auf Totalschadenbasis. Innerhalb der 130-Prozent-Grenze kann der Geschädigte unter bestimmten Voraussetzungen dennoch reparieren lassen. Bei Totalschadenabrechnung erhält der Geschädigte den Wiederbeschaffungsaufwand sowie weitere Positionen wie Nutzungsausfall, Anwalts- und Sachverständigenkosten. Die Mehrwertsteuer wird nur bei tatsächlicher Ersatzbeschaffung erstattet.

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