Lexikon-Eintrag
Totalschaden (wirtschaftlich/technisch)
Ein Fahrzeug gilt als Totalschaden, wenn eine Reparatur technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll ist.
Definition
Beim technischen Totalschaden ist das Fahrzeug so stark beschädigt, dass eine fachgerechte Reparatur technisch nicht mehr durchführbar ist – etwa bei Brand, Verformung tragender Strukturen oder vollständiger Zerstörung. Der wirtschaftliche Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, eine Reparatur aber technisch noch möglich wäre. Maßgeblich ist die Gegenüberstellung der Reparaturkosten zum sogenannten Wiederbeschaffungsaufwand, also Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Beispiel: Reparaturkosten 9.500 Euro, Wiederbeschaffungswert 8.000 Euro, Restwert 2.500 Euro – der Wiederbeschaffungsaufwand beträgt 5.500 Euro, abgerechnet wird auf Totalschadenbasis. Innerhalb der 130-Prozent-Grenze kann der Geschädigte unter bestimmten Voraussetzungen dennoch reparieren lassen. Bei Totalschadenabrechnung erhält der Geschädigte den Wiederbeschaffungsaufwand sowie weitere Positionen wie Nutzungsausfall, Anwalts- und Sachverständigenkosten. Die Mehrwertsteuer wird nur bei tatsächlicher Ersatzbeschaffung erstattet.
Verwandte Begriffe
130-Prozent-Regel
Reparatur ist auch dann zulässig, wenn die Kosten bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes erreichen.
Wiederbeschaffungswert
Der Preis, den der Geschädigte für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug auf dem regionalen Gebrauchtwagenmarkt zahlen müsste.
Restwert
Der Wert, den ein verunfalltes Fahrzeug im beschädigten Zustand auf dem regionalen Markt noch erzielt.
Fiktive Abrechnung
Auszahlung des Schadenbetrags auf Gutachtenbasis, ohne dass das Fahrzeug tatsächlich repariert werden muss.
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