Lexikon-Eintrag
Aktivlegitimation
Berechtigung des Geschaedigten, Schadensersatzanspruechte im eigenen Namen geltend zu machen.
Definition
Die Aktivlegitimation bezeichnet das Recht, eine Forderung aus eigenem Recht gegenueber dem Schaediger oder seiner Versicherung durchzusetzen. Anspruchsberechtigt ist grundsaetzlich der Eigentuemer des beschaedigten Fahrzeugs, nicht zwingend der Halter oder Fahrer. Bei finanzierten oder geleasten Fahrzeugen liegt die Aktivlegitimation oft bei der Bank oder dem Leasinggeber, sodass eine Sicherungsabtretung oder eine Ermaechtigung erforderlich ist. Auch bei Firmenwagen muss geklaert werden, ob das Unternehmen oder der Fahrer Anspruchsinhaber ist. Die gegnerische Haftpflichtversicherung prueft die Aktivlegitimation regelmaessig vor jeder Auszahlung. Fehlende Nachweise koennen die Regulierung erheblich verzoegern. Reichen Sie daher fruehzeitig den Fahrzeugbrief, gegebenenfalls eine Abtretungserklaerung oder eine Vollmacht des Eigentuemers ein. Die rechtliche Grundlage findet sich im allgemeinen Schadensersatzrecht der §§ 249 ff. BGB.
Verwandte Begriffe
Forderungsabtretung
Uebertragung von Schadensersatzanspruechten an Werkstatt, Sachverstaendigen oder Mietwagenfirma zur Direktabrechnung.
Haftpflichtschaden
Ein Schaden, den ein Dritter verursacht hat und für den dessen Haftpflichtversicherung aufkommen muss.
Anwaltliche Erstberatung
Erstes Beratungsgespraech mit einem Rechtsanwalt zur Klaerung Ihrer Anspruechte nach einem Unfall.
Erstattungsumfang
Gesamtheit aller Schadenspositionen, die nach einem unverschuldeten Unfall ersetzt werden muessen.
Schaden in der Region? Wir helfen kostenfrei.
Bei unverschuldetem Haftpflichtschaden zahlt die gegnerische Versicherung – auch das Sachverständigenhonorar. Wir vermitteln einen unabhängigen Gutachter in 24 h.
Gutachten kostenlos starten