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Lexikon-Eintrag

Aktivlegitimation

Berechtigung des Geschaedigten, Schadensersatzanspruechte im eigenen Namen geltend zu machen.

Definition

Die Aktivlegitimation bezeichnet das Recht, eine Forderung aus eigenem Recht gegenueber dem Schaediger oder seiner Versicherung durchzusetzen. Anspruchsberechtigt ist grundsaetzlich der Eigentuemer des beschaedigten Fahrzeugs, nicht zwingend der Halter oder Fahrer. Bei finanzierten oder geleasten Fahrzeugen liegt die Aktivlegitimation oft bei der Bank oder dem Leasinggeber, sodass eine Sicherungsabtretung oder eine Ermaechtigung erforderlich ist. Auch bei Firmenwagen muss geklaert werden, ob das Unternehmen oder der Fahrer Anspruchsinhaber ist. Die gegnerische Haftpflichtversicherung prueft die Aktivlegitimation regelmaessig vor jeder Auszahlung. Fehlende Nachweise koennen die Regulierung erheblich verzoegern. Reichen Sie daher fruehzeitig den Fahrzeugbrief, gegebenenfalls eine Abtretungserklaerung oder eine Vollmacht des Eigentuemers ein. Die rechtliche Grundlage findet sich im allgemeinen Schadensersatzrecht der §§ 249 ff. BGB.

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