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Lexikon-Eintrag

Forderungsabtretung

Uebertragung von Schadensersatzanspruechten an Werkstatt, Sachverstaendigen oder Mietwagenfirma zur Direktabrechnung.

Definition

Die Forderungsabtretung nach § 398 BGB ermoeglicht es Ihnen, Ihre Anspruechte gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung an Dienstleister wie die Reparaturwerkstatt, den Sachverstaendigen oder das Mietwagenunternehmen zu uebertragen. Diese rechnen dann direkt mit der Versicherung ab, sodass Sie nicht in Vorleistung treten muessen. Die Abtretung muss schriftlich erfolgen und den Forderungsumfang klar bezeichnen. Eine erfuellungshalber erfolgte Abtretung laesst Ihre Forderung bestehen, bis die Versicherung tatsaechlich zahlt. Die Versicherer akzeptieren Abtretungen in der Regel, pruefen aber die Aktivlegitimation und die Hoehe der jeweiligen Position. Vorsicht: Bei einer Abtretung erfuellungshalber bleiben Sie Schuldner gegenueber dem Dienstleister, falls die Versicherung kuerzt. Klaeren Sie daher vorab, wer welches Risiko traegt. Eine sichere Variante ist die Abtretung an Erfuellungs statt mit Risikouebernahme durch die Werkstatt.

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