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Lexikon-Eintrag

Anspruchsgrundlage § 823 BGB

Zentrale gesetzliche Norm für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung im Straßenverkehrsrecht.

Definition

§ 823 BGB ist die zentrale Anspruchsgrundlage des deliktischen Schadensersatzrechts. Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist zum Ersatz des entstehenden Schadens verpflichtet. Im Verkehrsrecht greift § 823 BGB bei Eigentumsverletzungen (Fahrzeugbeschädigung) und Körperverletzungen (Verletzungen, Schmerzensgeld). Daneben gilt § 7 StVG (Halterhaftung, Gefährdungshaftung) und § 18 StVG (Fahrerhaftung). Sie als Geschädigter stützen Ihre Schadensersatzforderung typischerweise auf alle drei Normen kumulativ - die Versicherung des Schädigers haftet nach § 115 VVG direkt. Anspruchsvoraussetzungen sind: Rechtsgutverletzung, Verletzungshandlung, Kausalität, Rechtswidrigkeit und Verschulden. Bei der Gefährdungshaftung nach § 7 StVG entfällt das Verschulden. Beispiel: Bei einem Auffahrunfall haftet der Auffahrer aus § 7 StVG (Halter), § 18 StVG (Fahrer) und § 823 BGB (Verschulden) - die Versicherung muss alle nachgewiesenen Schäden ersetzen.

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