Lexikon-Eintrag
Anspruchsgrundlage § 823 BGB
Zentrale gesetzliche Norm für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung im Straßenverkehrsrecht.
Definition
§ 823 BGB ist die zentrale Anspruchsgrundlage des deliktischen Schadensersatzrechts. Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist zum Ersatz des entstehenden Schadens verpflichtet. Im Verkehrsrecht greift § 823 BGB bei Eigentumsverletzungen (Fahrzeugbeschädigung) und Körperverletzungen (Verletzungen, Schmerzensgeld). Daneben gilt § 7 StVG (Halterhaftung, Gefährdungshaftung) und § 18 StVG (Fahrerhaftung). Sie als Geschädigter stützen Ihre Schadensersatzforderung typischerweise auf alle drei Normen kumulativ - die Versicherung des Schädigers haftet nach § 115 VVG direkt. Anspruchsvoraussetzungen sind: Rechtsgutverletzung, Verletzungshandlung, Kausalität, Rechtswidrigkeit und Verschulden. Bei der Gefährdungshaftung nach § 7 StVG entfällt das Verschulden. Beispiel: Bei einem Auffahrunfall haftet der Auffahrer aus § 7 StVG (Halter), § 18 StVG (Fahrer) und § 823 BGB (Verschulden) - die Versicherung muss alle nachgewiesenen Schäden ersetzen.
Verwandte Begriffe
Forderung
Rechtlich geschuldeter Anspruch des Geschädigten auf Schadensersatz gegenüber Schädiger und dessen Versicherung.
Haftpflichtschaden
Ein Schaden, den ein Dritter verursacht hat und für den dessen Haftpflichtversicherung aufkommen muss.
Schadensregulierung Versicherung
Bearbeitungsprozess der Versicherung von Schadensmeldung bis zur Auszahlung des Schadensersatzes an den Geschädigten.
Klageweg
Gerichtliche Durchsetzung berechtigter Schadensersatzansprüche gegen Schädiger oder Versicherung bei verweigerter Regulierung.
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