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Lexikon-Eintrag

Eintrittspflicht

Verpflichtung der Versicherung zur Schadensregulierung im Rahmen des Versicherungsvertrags und der gesetzlichen Vorgaben.

Definition

Die Eintrittspflicht beschreibt die Verpflichtung einer Versicherung, im Schadensfall die vereinbarten Leistungen zu erbringen. Bei der Kfz-Haftpflicht ist die Eintrittspflicht gesetzlich in § 1 PflVG und § 115 VVG verankert: Die Versicherung haftet direkt gegenüber dem geschädigten Dritten. Sie als Geschädigter haben einen unmittelbaren Anspruch gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung. Voraussetzungen sind: Versicherungsschutz zum Unfallzeitpunkt, Eintritt eines versicherten Ereignisses, Erfüllung der Obliegenheiten durch den Versicherungsnehmer und Höhe innerhalb der Deckungssumme. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Versicherungsnehmers kann die Versicherung im Innenverhältnis Regress nehmen, muss aber dennoch zunächst Ihnen gegenüber leisten (Trennungsprinzip). Die Eintrittspflicht endet bei Überschreitung der Deckungssumme - typischerweise 7,5 Mio. Euro Personen- und 1,12 Mio. Euro Sachschäden je Schadensfall. Bei Streit über die Eintrittspflicht prüft die Versicherung zunächst Haftung dem Grunde und der Höhe nach. Eine Verweigerung der Eintrittspflicht muss begründet werden.

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