Lexikon-Eintrag
Regress
Rückforderung der Versicherung gegenüber ihrem Versicherungsnehmer bei Obliegenheitsverletzungen oder grobem Fehlverhalten.
Definition
Regress (Rückgriff) bezeichnet das Recht der Haftpflichtversicherung, geleistete Zahlungen ganz oder teilweise vom eigenen Versicherungsnehmer zurückzufordern. Voraussetzung ist eine Obliegenheitsverletzung oder grob fahrlässiges bzw. vorsätzliches Verhalten. Typische Regressfälle: Trunkenheit am Steuer, Drogenkonsum, Fahrerflucht (§ 142 StGB), Fahren ohne Fahrerlaubnis, vorsätzliche Verkehrsverstöße. Sie als Geschädigter werden durch den Regress nicht beeinträchtigt - die Versicherung muss Sie zunächst voll entschädigen (Trennungsprinzip). Erst danach holt sie sich das Geld vom Versicherungsnehmer zurück. Die Regresshöhe ist typischerweise gedeckelt: pro Obliegenheitsverletzung maximal 5.000 Euro (§ 5 KfzPflVV), bei mehreren Verstößen kumulativ bis 10.000 Euro. Bei vorsätzlicher Schadensherbeiführung ist die Versicherung jedoch unbegrenzt regressberechtigt. Beispiel: Trunkenheitsfahrer verursacht Schaden von 30.000 Euro - Versicherung zahlt voll an Sie, fordert dann 5.000 Euro vom Schädiger zurück. Diese Konstruktion schützt Sie als Geschädigten umfassend und sichert die Versicherung gegen Missbrauch.
Verwandte Begriffe
Pflichtversicherung
Gesetzlich vorgeschriebene Kfz-Haftpflichtversicherung als Voraussetzung für die Zulassung jedes Kraftfahrzeugs.
Eintrittspflicht
Verpflichtung der Versicherung zur Schadensregulierung im Rahmen des Versicherungsvertrags und der gesetzlichen Vorgaben.
VVG (Versicherungsvertragsgesetz)
Zentrales Bundesgesetz zur Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen Versicherer, Versicherungsnehmer und Geschädigtem.
Unfallflucht (§ 142 StGB)
Strafbares Entfernen vom Unfallort ohne Feststellung der Personalien als unerlaubte Pflichtverletzung.
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