Lexikon-Eintrag
Unfallflucht (§ 142 StGB)
Strafbares Entfernen vom Unfallort ohne Feststellung der Personalien als unerlaubte Pflichtverletzung.
Definition
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (umgangssprachlich Unfallflucht oder Fahrerflucht) ist eine Straftat nach § 142 StGB. Wer sich nach einem Verkehrsunfall vom Unfallort entfernt, ohne den Berechtigten die Feststellung von Person, Fahrzeug und Beteiligungsform zu ermöglichen, macht sich strafbar. Strafrahmen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre. Daneben drohen Fahrerlaubnis-Entzug (§ 69 StGB), 2 oder 3 Punkte in Flensburg, Versicherungsregress bis 5.000 Euro, MPU. Sie als Geschädigter sind in mehrfacher Hinsicht geschützt: Bei unbekanntem Schädiger leistet die Verkehrsopferhilfe e. V. (Träger der Pflichtversicherung) den Schadensersatz. Voraussetzung ist die unverzügliche Anzeige bei der Polizei. Bei späterer Identifizierung des Schädigers können Sie diesen zivilrechtlich in Anspruch nehmen, parallel zum Strafverfahren. Die strafrechtliche Verurteilung wegen Unfallflucht hat Indizwirkung im Zivilprozess. Beispiel: Anstoß auf Parkplatz, Schädiger fährt davon - Polizei melden, Zeugen suchen, Lichtbilder. Bei Identifizierung über Halterabfrage volle Schadensregulierung über die Haftpflicht des Halters.
Verwandte Begriffe
Fahrerlaubnis-Entzug
Behördlicher oder gerichtlicher Entzug der Fahrerlaubnis bei schweren Verkehrsverstößen oder Eignungsmängeln.
Punkte Flensburg
Punktesystem im Fahreignungsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt zur Erfassung verkehrsrechtlicher Verstöße.
Regress
Rückforderung der Versicherung gegenüber ihrem Versicherungsnehmer bei Obliegenheitsverletzungen oder grobem Fehlverhalten.
Unfallaufnahme Polizei
Behördliche Dokumentation eines Verkehrsunfalls durch die Polizei mit Personalien, Hergang und Sachverhalt.
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