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Lexikon-Eintrag

Unfallflucht (§ 142 StGB)

Strafbares Entfernen vom Unfallort ohne Feststellung der Personalien als unerlaubte Pflichtverletzung.

Definition

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (umgangssprachlich Unfallflucht oder Fahrerflucht) ist eine Straftat nach § 142 StGB. Wer sich nach einem Verkehrsunfall vom Unfallort entfernt, ohne den Berechtigten die Feststellung von Person, Fahrzeug und Beteiligungsform zu ermöglichen, macht sich strafbar. Strafrahmen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre. Daneben drohen Fahrerlaubnis-Entzug (§ 69 StGB), 2 oder 3 Punkte in Flensburg, Versicherungsregress bis 5.000 Euro, MPU. Sie als Geschädigter sind in mehrfacher Hinsicht geschützt: Bei unbekanntem Schädiger leistet die Verkehrsopferhilfe e. V. (Träger der Pflichtversicherung) den Schadensersatz. Voraussetzung ist die unverzügliche Anzeige bei der Polizei. Bei späterer Identifizierung des Schädigers können Sie diesen zivilrechtlich in Anspruch nehmen, parallel zum Strafverfahren. Die strafrechtliche Verurteilung wegen Unfallflucht hat Indizwirkung im Zivilprozess. Beispiel: Anstoß auf Parkplatz, Schädiger fährt davon - Polizei melden, Zeugen suchen, Lichtbilder. Bei Identifizierung über Halterabfrage volle Schadensregulierung über die Haftpflicht des Halters.

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