Lexikon-Eintrag
Pflichtversicherung
Gesetzlich vorgeschriebene Kfz-Haftpflichtversicherung als Voraussetzung für die Zulassung jedes Kraftfahrzeugs.
Definition
Die Kfz-Pflichtversicherung ist nach § 1 PflVG für jedes zum Straßenverkehr zugelassene Kraftfahrzeug zwingend vorgeschrieben. Sie deckt Schäden ab, die der Halter oder Fahrer einem Dritten zufügt. Mindestdeckungssummen: 7,5 Mio. Euro für Personenschäden, 1,12 Mio. Euro für Sachschäden, 50.000 Euro für reine Vermögensschäden (§ 4 PflVG). Sie als Geschädigter profitieren davon: Bei jedem Unfall mit einem zugelassenen Fahrzeug ist eine zahlungsfähige Versicherung vorhanden. Sollte der Schädiger ausnahmsweise unversichert oder unbekannt sein (Fahrerflucht), springt der Verkehrsopferhilfe e. V. ein - eine vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft getragene Einrichtung. Die Eintrittspflicht der Pflichtversicherung greift unabhängig von der Bonität des Schädigers. Im Innenverhältnis kann die Versicherung bei Obliegenheitsverletzungen (Trunkenheit, Fahrerflucht, vorsätzliches Handeln) Regress beim Versicherungsnehmer nehmen, oft begrenzt auf 5.000 Euro pro Verstoß. Die Pflichtversicherung schützt damit primär Sie als Unfallopfer.
Verwandte Begriffe
Eintrittspflicht
Verpflichtung der Versicherung zur Schadensregulierung im Rahmen des Versicherungsvertrags und der gesetzlichen Vorgaben.
Deckungssumme
Vereinbarter Höchstbetrag, bis zu dem die Versicherung pro Schadensfall einsteht.
Regress
Rückforderung der Versicherung gegenüber ihrem Versicherungsnehmer bei Obliegenheitsverletzungen oder grobem Fehlverhalten.
VVG (Versicherungsvertragsgesetz)
Zentrales Bundesgesetz zur Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen Versicherer, Versicherungsnehmer und Geschädigtem.
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