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Lexikon-Eintrag

Schmerzensgeld

Geldentschaedigung fuer immaterielle Schaeden wie Schmerzen, Leid und Beeintraechtigung der Lebensqualitaet.

Definition

Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB ist eine Geldentschaedigung fuer immaterielle Schaeden, die Sie durch koerperliche oder seelische Verletzungen erleiden. Voraussetzung ist eine Verletzung des Koerpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung. Die Hoehe richtet sich nach Art, Dauer und Schwere der Verletzung sowie nach dem Verschuldensgrad. Orientierung bieten Schmerzensgeldtabellen wie Hacks oder Beck. Beispiele aus der Rechtsprechung: HWS-Distorsion leicht 500 bis 1.500 Euro, Schleudertrauma mit laengerer Behandlung 2.000 bis 4.000 Euro, Knochenbruch je nach Schwere 3.000 bis 10.000 Euro, schwere Dauerschaeden 50.000 Euro und mehr. Beim Schmerzensgeld werden Heilungsdauer, Folgeschaeden, Narbenbildung und psychische Belastung beruecksichtigt. Reichen Sie alle aerztlichen Atteste, Behandlungsberichte und Reha-Unterlagen ein. Ein Anwalt fuer Verkehrsrecht beziffert den angemessenen Betrag und wehrt zu niedrige Versicherungsangebote ab.

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